Einleitung

Flugverbotszone

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In einem Umkreis von 1000m um das Flughafengelände sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von 1000m der jeweils in An- und Abflugrichtung um 5km verlängerten Bahnmittellinien gilt ein Flugverbot für Drohnen in der offenen Kategorie.

Das Fliegen von Drohnen innerhalb der Flugverbotszone ohne Genehmigung ist illegal. Zuwiderhandlungen können gemäß §315 StGB bis zum gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr führen und mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

Eine Darstellung der Flugverbotszonen finden Sie hier.

Einleitung

Verhalten bei Drohnensichtung

Inhalt
  • Wenn Sie eine Drohne innerhalb der Flugverbotszone sichten, melden Sie dies schnellst möglich der Luftaufsichtsstelle am Flughafen Friedrichshafen (+49 7541 284 120) und/oder der nächsten Polizeidienststelle
  • Beschreiben Sie den Sichtungsort und das Aussehen der Drohne so genau wie möglich.
  • Beobachten Sie den Steuerer und die Drohne ohne sich selbst zu gefährden. Auch Fotos können der Polizei helfen
Einleitung

Drohnen fliegen, aber legal

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LuftVO § 21h ermöglicht einen Betrieb von Drohnen in der speziellen Kategorie in Flugverbotszonen nach einer entsprechenden Genehmigung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) oder die Landesluftfahrtbehörde (Regierungspräsidium Stuttgart). Welche Behörde für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnsitz bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.

Informationen zu Betriebsgenehmigungen finden Sie hier.

LuftVO § 21i ermöglicht den Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie nach einer Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Flugverbotszone liegt.

Zusätzlich benötigen Sie für den Flug innerhalb einer Kontrollzone zusätzlich eine Genehmigung durch die Flugsicherung. Für den Flughafen Friedrichshafen ist die Flugsicherung DFS Aviation Services GmbH zuständig.

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